Dezember 2025
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen: Klimaschutz-Forum
2 Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen werden und nachEintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ beziehungsweise e.V. führen.
3 Der Sitz des Vereins ist Koblenz am Rhein.
4 Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden31.12. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
5 Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahmenerfolgen ausschließlich im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks (Förderung desKlimaschutzes). Eine unmittelbare Unterstützung politischer Parteien oder Wahlwerbungfinden nicht statt.
2 Zweck
1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Klimaschutzes.
2 Der Zweck wird verwirklicht, durch die Beschaffung von Mitteln für Werbung für dieReduktion von Treibhausgasen.
3 Der Verein kann auch selbst Werbemaßnahmen zur Förderung des Klimaschutzesdurchführen.
4 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
5 Der Verein fördert den Austausch verschiedener gesellschaftlicher Gruppen zum ThemaKlimaschutz
3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Persondurch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.
5 Der Verein kann im Rahmen des § 62 AO Rücklagen bilden. Dies gilt insbesondere fürzweckgebundene Rücklagen zur nachhaltigen Finanzierung von Projekten und zur Vorsorgefür unvorhergesehene Ausgaben, soweit dies mit den gemeinnützigkeitsrechtlichenVorgaben vereinbar ist.
6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Es gibt 2 Arten von Mitgliedern
2 stimmberechtigte Mitglieder (maximal 20)
3 Fördermitglieder
4 Kriterien für stimmberechtigte Mitglieder: Jede volljährige natürliche Person kann diestimmberechtigte Mitgliedschaft im Verein erlangen. Grundvoraussetzungen hierfür sind dasErreichen des 18. Lebensjahres, das Bekenntnis zu gewaltfreiem Handeln und derverantwortungsvolle Umgang mit der Umwelt und Mitmenschen. Zudem ist es erforderlich,dass die Person sich politisch neutral verhält und keine leitende Position in einer politischenPartei innehat. Ebenso ausgeschlossen von der stimmberechtigten Mitgliedschaft sindPersonen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für Regierungen, wirtschaftliche oderpolitische Interessengruppen in potenzielle Interessenkonflikte geraten könnten. Ein aktivesEngagement für die Ziele des Vereins „Klimaschutz-Forum“ ist eineweitere Bedingung. Personen, deren Haupteinkommen aus Mitteln des Vereins oder einernach § 2 Abs. 1 dieser Satzung verbundenen Werbe-Organisationen stammt, sind von derstimmberechtigten Mitgliedschaft ausgenommen, es sei denn, sie sind Angestellte desVereins.
5 Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt undeinen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärunggegenüber dem Verein.
6 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
7 Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand kann Aufnahmeanträge ohneAngabe von Gründen ablehnen. Die Aufnahme kann zunächst als Probemitgliedschafterfolgen. Diese dauert bis zu sechs Monate; während dieser Zeit ruht das Stimmrecht.Erfolgt keine Bestätigung durch den Vorstand innerhalb dieses Zeitraums, endet dieProbemitgliedschaft automatisch.
5 Mitgliedschaftsrechte
1 Fördermitglieder besitzen das Recht, Empfehlungen zu den Aktivitäten des Vereins zuunterbreiten und regelmäßig Auskunft über die Verwendung ihrer Beiträge. Dies umfasstperiodische, mindestens jährliche schriftliche Berichte über die Fortschritte und die Arbeitdes Vereins in seinen Kampagnen sowie über die jährliche Mitgliederversammlung.Weiterhin steht es Fördermitgliedern frei, regionale Gruppierungen zu gründen und anZusammenkünften dieser Gruppen aktiv teilzunehmen.
2 Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereinsteilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft der stimmberechtigten Mitglieder endet:1. mit dem Tod des Mitglieds2. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärunggegenüber dem Vorstand.3. durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 3)4. durch Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlung,5. Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten,bei Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder bei öffentlicherHerabwürdigung der Ziele und Tätigkeiten des Vereins vor. Dazu zählen auchAktivitäten, die dem Klimaschutz zuwiderlaufen oder das Ansehen des Vereinserheblich beeinträchtigen.
2. Die Mitgliedschaft als Fördermitglied endet.1. mit dem Tod des Mitglieds2. durch Kündigung der Fördermitgliedschaft, die jederzeit gegenüber dem Vorstanderklärt werden kann,3. durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 3)4. durch Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlung,
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, auswichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen FristGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss desVorstands kann das Mitglied binnen eines Monats Einspruchs erheben. DieMitgliederversammlung entscheidet danach in der nächsten ordentlichen Versammlung mit2/3 Mehrheit über den Ausschluss.
4. Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines schwerwiegenden Verdachts ein sofortigesRuhen der Mitgliedschaftsrechte bis zur abschließenden Entscheidung anzuordnen.5. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft ist insbesondere die Zugehörigkeit zu Organisationenoder Gruppierungen, deren Zielsetzung den Vereinszwecken widerspricht. In diesen Fällenendet die Mitgliedschaft automatisch mit der Feststellung des Unvereinbarkeitsgrundesdurch den Vorstand.
7 Mitgliedsbeiträge
1 Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Näheres regelteine noch zu erlassene Beitragssatzung.
8 Organe des Vereins
1 Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung (bestehend aus den stimmberechtigten Mitgliedern)b) der Vorstand (bestehend aus Vorsitzendem, Stellvertreter, Beisitzer)
2 Es können ein Beirat oder Fachausschüsse gebildet werden.
9 Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:1.1 dem Vorsitzenden1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist1.3 dem Beisitzer
2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein mitEinzelvertretungsvollmacht vertreten.
3 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von derMitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4 Der Vorstand tritt mindestens 1x jährlich zu einer Sitzung in einer rechtlich zulässigen Formzusammen. Über Verhandlungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vondem gesamten Vorstand zu unterzeichnen sind.
5 Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zuerklären.
6 Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 5, demVerlust der Geschäftsfähigkeit oder dem Tod.
7 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitgliederdes Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch dieMitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen, wenn andernfalls die Mindestzahl derVorstandsmitglieder unterschritten würde.
8 Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus seiner Mitte einenneuen Vorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode. Dies kann auch ein nach Abs. 10 (7)nachgerücktes Vorstandsmitglied sein.
9 Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung oder Abwahl) durch dieMitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGBmöglich.
10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung derMitgliederversammlung zugewiesen sind.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:2.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen2.2 Einberufung der Mitgliederversammlung2.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung2.4 Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,Erstellung eines Jahresberichts2.5 Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
3 Der Vorstand beschließt mit 2/3-Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zweiVorstandsmitglieder anwesend sind.
4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von demVorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,fernmündlich, elektronisch oder per Email mit einer angemessenen Frist einberufen werden.
5 Außerhalb der Vorstandssitzungen können Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eineandere Form vorschreibt, schriftlich, fernmündlich, elektronisch oder per Email imUmlaufverfahren gefasst werden.
11 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:1.1 Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern1.2 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins1.3 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächsteGeschäftsjahr; Entgegennahme der Jahresrechnung, des Jahresberichts des Vorstands,Entlastung des Vorstands;1.4 Erstellung und Beschluss einer Beitragsordnung (bei Bedarf)1.5 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (bei Bedarf)1.6 Beschlussfassung über Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss desVorstands
2 Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Dabeisind alle gesetzlich zulässigen Formen, z.B. Anwesenheit, virtuell, hybrid zulässig. DerVorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei Wochen im Voraus mindestenseinmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzteTagesordnung mitzuteilen.
3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vomstellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederbeschlussfähig.
5 In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
6 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung derSatzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder eine Auflösung des Vereins kann nur mitZustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder einstimmig beschlossen werden.
7 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann dieMitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kannseinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung derMitgliederversammlung einholen.
8 Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit derabgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welchedie beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Auf Antrag kann eine geheimeAbstimmung erfolgen.
9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vomjeweiligen Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsmitglied zuunterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung,die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenenMitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art derAbstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibtsich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, somuss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführerunterzeichnet werden.
10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung oder eine Änderung der Tagesordnung sindmit 2/3 Mehrheit zulässig. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf dieTagesordnung gesetzt werden.
11 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlungeinberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oderwenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und derGründe verlangt wird. Für außerordentliche Versammlungen ist stets in einer dem Mitgliedzugehenden Form einzuladen, d.h. schriftlich per Post, Fax oder Email. Für dieaußerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungenentsprechend.
12 Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese müssenMitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Sollte einKassenprüfer während seiner Amtsperiode ausscheiden, so ist es Aufgabe derMitgliederversammlung, bei der nächstfolgenden Versammlung einen Nachfolger zuwählen, der das Amt für die verbleibende Amtszeit übernimmt.
13 Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kanneinzelne Gäste (zum Beispiel Referenten usw.) zulassen oder die Teilnahme externerPersonen insgesamt erlauben.
14 Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung können jedeEntscheidung des Vorstands nach Abs. 13 mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.
12 Haftung und Auslagenersatz
1 Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Vereinzugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2 Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, diedabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schadenvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
3 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.
4 Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden,haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.
5 Die Mitgliedsbeiträge des Vereins werden unter anderem für die Finanzierung vonHaftpflichtversicherungen verwendet, die zur Absicherung der persönlich haftenden Organedes Vereins dienen. Diese Versicherungen bieten Schutz vor Haftungsrisiken, die sich ausden Tätigkeiten und Entscheidungen der Organe im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Funktionfür den Verein ergeben können. Der Vorstand ist beauftragt, geeignete Versicherungspolicenauszuwählen und abzuschließen, um eine angemessene Deckung zu gewährleisten. DieDetails zur Auswahl und Finanzierung dieser Versicherungen sollen in den jährlichenFinanzberichten des Vereins transparent dargelegt werden.
6 Der Verein kann Mitglieder, die aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein rechtlichenRisiken ausgesetzt sind, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten durch dieVermittlung oder Übernahme von Kosten für Rechtsberatung oder -beistand und ggf.Haftungsbeträgen unterstützen. Dies setzt voraus, dass das Verhalten des Mitgliedsnach Einschätzung des Vorstands im Einklang mit den Vereinszielen, den geltendenGesetzen sowie dieser Satzung steht. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
7 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich dessen Vermögen. Einepersönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich eineabweichende Haftung, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigemVerhalten,m, vorgesehen ist.
13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieserSatzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern dieMitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und derstellvertretende Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehendenVorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grundaufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an Greenpeace e.V. in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich fürgemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
14 Inkrafttreten
1 Die Mitgliederversammlung hat diese geänderte Satzung am 22.11.2025 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung der Satzung vollständig.